DIE LINKE fordert Verzicht auf zu viel gezahltes Kindergeld

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DIE LINKE fordert Verzicht auf zu viel gezahltes Kindergeld

Beitragvon Hartwig » Di 23. Feb 2010, 12:43

Antrag im Sozialausschuss zu seinere Sitzung am 11. März 2010:
Auf die Rückholung von in diesem Jahr zu viel gezahlten Kindergeld an Hartz-IV-Familien soll die Braunschweiger ARGE verzichten.


Begründung:
Hartz IV-Empfänger müssen das von der Bundesagentur für Arbeit zu viel ausgezahlte Geld nicht zwingend zurückzahlen. Das berichtet das ARD-Hauptstadtstudio am 23.1.2010 und beruft sich dabei auf den Sozialrechtsanwalt Hartmut Kilger. Nach
seiner Einschätzung ist es nicht so einfach, von den betroffenen Familien die 20 Euro pro Kind zurückzufordern. Zum einen seien dagegen Bremsen im Sozialgesetzbuch und zum anderen im Bürgerlichen Gesetzbuch eingebaut.
Kilger betonte, die Rechtsordnung basiere darauf, dass vorliegende Bescheide Bestand haben sollen, dass also «der Bürger drauf vertrauen kann, dass die nicht einfach zurückgenommen werden können». Zudem gebe es einen sogenannten
Vertrauensschutz. Ferner stehe die Frage, ob es die Leute das zu viel ausbezahlte Geld noch haben. «Da gibt es eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, die spricht von Entreicherung - ein alter Ausdruck - aber der ist ernst gemeint. Wer das Geld nicht mehr hat und drauf vertraut hat, dass es seins war, der muss nicht zurückzahlen.»

Udo Sommerfeld
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Re: DIE LINKE fordert Verzicht auf zu viel gezahltes Kindergeld

Beitragvon Hartwig » Di 9. Mär 2010, 18:40

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Braunschweig (ARGE) zum Antrag der Fraktion
DIE LINKE zur Sitzung des Sozialausschusses am 11. März 2010

Verzicht auf zu viel gezahltes Kindergeld

Zum Antrag der Fraktion Die Linke zur Sitzung des Sozialausschusses am 11. März 2010
hinsichtlich des Verzichts auf zuviel gezahltes Kindergeld nimmt die ARGE Braunschweig auf Bitte
der Verwaltung wie folgt Stellung:
„Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind als Einkommen zu
berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem
Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder
Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper
oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz.
Gem. § 11 Absatz 1 Satz 3 SGB II gilt dies auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft
gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt
wird. Kindergeld (sowohl nach dem Bundeskindergeldgesetz als auch nach dem
Einkommenssteuergesetz) für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ist dem Kind als
Einkommen zuzuordnen, soweit es für die Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Das
Kindergeld ist in der tatsächlich gezahlten Höhe dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzuordnen.
Das Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Grundgesetz, aus dem sich auch das Prinzip des
Vertrauensschutz ableitet, nachdem grundsätzlich eine einmal getroffene Entscheidung auch
Bestand haben soll, gilt natürlich auch für die Bezieher von SGB II-Leistungen.
Das bewirkt aber nicht, dass alle getroffenen Entscheidungen grundsätzlich immer Bestand haben,
sie können unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Ob und wie getroffene
Entscheidungen aufgehoben werden können, wird im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) –
als Lex specialis vor Lex generalis - für alle Sozialleistungsträger verbindlich geregelt.
1
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde das Kindergeld ab Januar 2010 um 20 Euro
je Kind angehoben und ist bei Empfängern von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu
berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Erhöhungsbetrag des Kindergeldes auf die laufenden
Leistungen anzurechnen ist. Bei der vergangenen Kindergelderhöhung hatte die Bundesregierung
eine Übergangsregelung beschlossen, die es ermöglicht hat, auf eine Anrechnung bis Ende eines
Bewilligungsabschnittes zu verzichten. Für die aktuelle Kindergelderhöhung gab es keine
Übergangsregelung. Die ARGE ist verpflichtet, das geltende Recht korrekt umzusetzen.
Das Arbeitslosengeld II wird im Regelfall für sechs Monate berechnet und bewilligt. Es wird
monatlich im Voraus gezahlt. Änderungen, die der ARGE erst gegen Monatsende in der ARGE
bekannt werden, können deshalb immer erst nachträglich berücksichtigt werden. Da das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz erst am 30. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet
wurde, konnte die Erhöhung des Kindergeldes in vielen Fällen noch nicht bei der Januar-Zahlung
verrechnet werden. Daher kam es in vielen Fällen zu Überzahlungen.
Gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das Zehnte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 sind die Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 und 4 SGB III) entsprechend anwendbar.
Die Verweisung auf § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III bewirkt eine Modifikation des § 48 Abs. 1 Satz 2
SGB X. Liegen dessen Voraussetzungen wie hier vor, so hat der Leistungsträger auch in
atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen
und den infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis rechtswidrig
gewordenen Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben ( s. a. Entscheidung Bundessozialgericht vom 05.06.2003 – B 11 AL 70/02 R).
Insofern ist die ARGE verpflichtet nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X einen sog.
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu erlassen.
Ein Verzicht auf die Rückforderung des überzahlten Kindergeldes ist somit leider nicht möglich.“
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